Die 50 Tonnen des CBAM sind nicht Ihre Tonnen – und wer sie überschreitet, rechnet das ganze Jahr nach

Wenn ein Kunde sagt „Wir liegen unter dem Schwellenwert, also brauchen wir keine CO₂-Daten“, kann das stimmen. Ob es stimmt, lässt sich aber nicht aus dem Gewicht der Schrauben berechnen, die Sie liefern.
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Mehrere Kartons mit Schrauben, Muttern und Scheiben in einem Container; ein weiterer Karton überquert gerade eine rote Schwelle.

Das Ergebnis vorweg – alle drei Punkte stehen in derselben Vorschrift:

① Die Befreiung gilt für den EU-Einführer, nicht für den Exporteur. ② Gerechnet wird mit der kumulierten Menge aller CBAM-Waren, die dieser Einführer im Jahr einführt, nicht getrennt nach Produktlinien. ③ Wird der Schwellenwert im Laufe des Jahres überschritten, zählen alle Einfuhren des gesamten Kalenderjahres, nicht erst die ab dem Tag des Überschreitens.

Wir haben über diesen Schwellenwert schon geschrieben, und die Schlussfolgerung war unvollständig

Ausgangspunkt dieser Seite ist ein Absatz auf unserer eigenen Website. Was Kunden mit CO₂-Datenanfragen wirklich wollen hält fest, der Schwellenwert liege „nach unseren Unterlagen bei 50 Tonnen pro Einführer und Jahr“, und folgert dann: „Gemessen am Stückgewicht von Mikroschrauben erreichen die meisten Kunden diese Menge nicht.“

Der erste Halbsatz ist in Ordnung. Die Art der Schlussfolgerung im zweiten ist es nicht. Wer aus dem Stückgewicht von Schrauben ableitet, ob ein Kunde den Schwellenwert erreicht, setzt voraus, dass dieser Kunde nur Schrauben einführt. So rechnet die Vorschrift nicht.

Dieselbe Seite vermerkt im selben Absatz, ob der Schwellenwert gilt und welche Fassung maßgeblich ist, sei anhand der amtlichen Veröffentlichung zu prüfen. Diese Seite holt genau diese Prüfung nach. Gelesen wurde in EUR-Lex, der amtlichen Rechtsdatenbank der EU, die Regulation (EU) 2025/2083; sie ändert die Regulation (EU) 2023/956, die CBAM-Verordnung selbst.

Wem die Vorschrift die Befreiung zuordnet

Der neu eingefügte Art. 2a Abs. 1 lautet (sinngemäß übersetzt):

Ein Einführer, einschließlich eines Einführers mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, ist von den Pflichten nach dieser Verordnung befreit, wenn die Nettomasse der in einem bestimmten Kalenderjahr eingeführten Waren den in Anhang VII Nummer 1 festgelegten einheitlichen massebezogenen Schwellenwert kumuliert nicht überschreitet.

Subjekt des Satzes ist im Original an importer, ein Einführer. Befreit wird der Einführer, nicht der Lieferant und auch nicht eine einzelne Sendung. Der Satz „Unser Werk exportiert weniger als 50 Tonnen in die EU“ sagt deshalb nichts darüber, ob Ihr Kunde in den Anwendungsbereich fällt. Ihre Ware ist nur ein Teil seiner kumulierten Jahresmenge.

Das haben auch Berichte in Taiwan erwähnt; neu ist es nicht. Selten erwähnt wird der nächste Absatz.

Das Wort „kumuliert“ verbietet die Rückrechnung aus dem Schraubengewicht

Die Vorschrift sagt does not cumulatively exceed. Kumuliert wird die Nettomasse der Waren, die der Einführer in diesem Kalenderjahr einführt, und der CBAM erfasst nicht nur Verbindungselemente – Eisen und Stahl, Aluminium, Zement und Düngemittel gehören ebenfalls dazu (Art. 2a Abs. 4 stellt zusätzlich klar, dass diese Befreiung für Strom und Wasserstoff nicht gilt).

Kauft ein Kunde bei Ihnen also nur 3 Tonnen Schrauben, führt aber im selben Jahr noch 48 Tonnen Aluminiumprofile oder Stahlblech ein, liegt er über dem Schwellenwert. Wie genau Sie Ihre eigenen Tonnen auch berechnen, auf seinen Status lässt das nicht schließen.

Das ist die eigentliche Lücke in unserer früheren Schlussfolgerung: Sie setzte „wie viele Schrauben der Kunde kauft“ mit „wie viele CBAM-Waren der Kunde einführt“ gleich, und die Vorschrift fragt nach dem Zweiten.

Nach dem Überschreiten zählt rückwirkend das ganze Kalenderjahr

Art. 2a Abs. 2 (sinngemäß übersetzt):

Überschreitet ein Einführer im betreffenden Kalenderjahr den einheitlichen massebezogenen Schwellenwert, so unterliegt der Einführer … allen Pflichten nach dieser Verordnung in Bezug auf alle grauen Emissionen aller in diesem Kalenderjahr eingeführten Waren.

Die Pflichten beginnen nicht am Tag des Überschreitens; die Waren des ganzen Kalenderjahres werden einbezogen.

Für einen Lieferanten von Verbindungselementen heißt das konkret: Ein Kunde bestellt im Januar bei Ihnen, liegt zu diesem Zeitpunkt tatsächlich unter dem Schwellenwert, und keiner von Ihnen bereitet CO₂-Daten vor. Im November überschreitet er den Schwellenwert, weil er für ein anderes Projekt eine Partie Stahl einführt. Dann gehören die grauen Emissionen der Schrauben aus dem Januar ebenfalls zu dem, was er melden muss. Er wird sich an Sie wenden, und ob Sie dann Daten haben, hat sich bereits im Januar entschieden.

„Er liegt unter dem Schwellenwert“ ist deshalb kein Zustand, auf den man sich das ganze Jahr verlassen kann. Feststellen lässt er sich erst am 31. Dezember.

Die 50 steht nicht im Verordnungstext

Art. 2a Abs. 1 verweist auf „den in Anhang VII Nummer 1 festgelegten einheitlichen massebezogenen Schwellenwert“ (sinngemäß übersetzt) – der Artikel selbst nennt keine Zahl, er verweist auf Anhang VII Nummer 1.

Die Zahl erscheint in der Begründung eines Erwägungsgrunds (recital), mit den Worten „zunächst auf ein Niveau von 50 Tonnen festgesetzt“ (sinngemäß übersetzt) – die 50 Tonnen sind also ausdrücklich ein Anfangswert.

Steht eine Zahl im Anhang statt im verfügenden Teil, ist sie in der Regel als anpassbar angelegt. Merken sollte man sich deshalb die Struktur – ein Schwellenwert nach Nettomasse, je Kalenderjahr, bezogen auf den Einführer – und nicht die Zahl 50.

Der Geltungsbeginn steht in Art. 36 Abs. 2 Buchst. b: „Artikel 2a … gilt ab dem 1. Januar 2026“ (sinngemäß übersetzt).

Was wir nicht gelesen haben

Anhang VII Nummer 1 haben wir nicht gelesen. Der abgerufene Volltext brach mitten in Anhang IV ab. Die oben genannte 50 stammt daher aus dem Erwägungsgrund und aus Berichten Dritter, nicht aus dem tatsächlich geltenden Anhang. Wer die Zahl zitieren will, prüfe Anhang VII selbst.

Auch Anhang I haben wir nicht gelesen; dass CN 7318 (Schrauben, Bolzen, Muttern und ähnliche Waren) auf der Liste steht, haben wir also nicht am Verordnungstext bestätigt. Bestehende Seiten unserer Website und Berichte in Taiwan behandeln Verbindungselemente als erfasst, und wir bereiten unsere Daten unter dieser Annahme vor, doch diese Annahme haben wir nicht aus dem Verordnungstext gelesen.

Diese Seite beschreibt, wie die Vorschrift funktioniert; sie ist keine Compliance-Beratung. Für die Beurteilung Ihres eigenen Status oder des Status Ihres Kunden sind die amtlichen Veröffentlichungen und die tatsächlichen Meldungen Ihres EU-Einführers maßgeblich.

Wie man in der Praxis fragen sollte

Ersetzen Sie die Frage „Wie viele Tonnen liefern wir?“ durch die Frage, die sich an den Richtigen richtet:

  • Fragen Sie den Kunden, ob er selbst CBAM-Anmelder ist, statt es für ihn auszurechnen.
  • Fragen Sie, ob er erwartet, den Schwellenwert in diesem Jahr zu überschreiten, und ob Sie die Daten vorsorglich bereithalten sollen, denn nach dem Überschreiten zählt rückwirkend das ganze Jahr.
  • Archivieren Sie die Felder, nach denen er gefragt hat. Derselbe Fragebogen kommt wieder, und zwar detaillierter. Das steht bereits in unserem Beitrag zu CO₂-Daten.

Im Größenbereich der Mikroschrauben ist die Tonnage einer einzelnen Bestellung ohnehin klein. Die Intuition „Wir liefern wenig, also betrifft es uns nicht“ trifft deshalb leicht zu und führt ebenso leicht in die Irre: Zutreffend ist, dass Ihre Tonnage klein ist; falsch ist, sie für den Status des Kunden zu halten.

Dieser Beitrag behandelt Schritt 6: Dokumentation. Die vollständige Reihenfolge lautet Grundwerkstoff, Gewinde, Kopf, Antrieb, Oberfläche und Dokumentation. Warum eine andere Reihenfolge Nacharbeit verursacht, erläutert der englische Beitrag Specifying a screw.

Häufige Fragen

Wir exportieren weniger als 50 Tonnen pro Jahr in die EU. Müssen wir dann keine CO₂-Daten vorbereiten?

So lässt sich nicht schließen. Subjekt von Art. 2a Abs. 1 ist der Einführer (an importer); die Befreiung gilt für den Einführer auf EU-Seite und bemisst sich an der kumulierten Nettomasse aller CBAM-Waren, die er im Jahr einführt, nicht an der Menge, die Sie allein an ihn liefern. Führt Ihr Kunde zugleich Stahl, Aluminium oder andere erfasste Waren ein, hat seine kumulierte Menge mit Ihrer Liefermenge nichts zu tun.

Der Kunde lag zu Jahresbeginn nach eigener Aussage unter dem Schwellenwert und hat ihn erst zum Jahresende überschritten. Was gilt für die ersten Sendungen?

Nach Art. 2a Abs. 2 zählt das ganze Kalenderjahr. Der Wortlaut verpflichtet den Einführer in Bezug auf alle grauen Emissionen aller in diesem Kalenderjahr eingeführten Waren, nicht erst ab dem Tag des Überschreitens. Ob bei den Lieferungen zu Jahresbeginn Daten festgehalten wurden, wird deshalb zum Jahresende zur Frage.

Kann sich die Zahl von 50 Tonnen ändern?

Der Artikel selbst nennt keine Zahl, er verweist auf Anhang VII Nummer 1; der Erwägungsgrund sagt, der Schwellenwert werde „zunächst“ auf 50 Tonnen festgesetzt (im Wortlaut „zunächst auf ein Niveau von 50 Tonnen festgesetzt“, sinngemäß übersetzt). Steht eine Zahl im Anhang statt im verfügenden Teil, lässt sie sich in der Regel anpassen, ohne den Artikel zu ändern. Den Wortlaut von Anhang VII haben wir nicht gelesen; wer die genaue Zahl zitieren will, prüfe ihn selbst.

In Taiwan zahlen wir bereits eine CO₂-Abgabe. Lässt sich das mit dem Schwellenwert verrechnen?

Nein, das sind zwei getrennte Systeme. Diese Seite behandelt nur die Berechnung des Schwellenwerts. Das Verhältnis zwischen der taiwanischen CO₂-Abgabe und dem CBAM behandelt der Beitrag über CO₂-Datenanfragen von Kunden; entscheidend ist, dass Preisrahmen und Meldeformate verschieden sind und sich nicht einfach übertragen lassen.

Quellen

Der Wortlaut der Vorschriften wurde im amtlichen Volltext in EUR-Lex gelesen. ⚠️ Anhang VII (die Zahl des Schwellenwerts) und Anhang I (die erfassten KN-Codes) haben wir nicht gelesen; im Text ist vermerkt, welche Sätze deshalb nicht auf Primärquellen beruhen.

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